Die nächste Generation an Mitarbeitenden im Blick

Wer expandieren möchten, muss heute schon an den Nachwuchs von morgen denken

Unternehmen, die kontinuierlich selbst für best qualifizierten Nachwuchs sorgen, begegnen effizient und nachhaltig dem Fachkräftemangel. Denn im eigenen Betrieb übernehmen Ausbilder die Verantwortung für die kontinuierliche Herausbildung einer neuen Generation an Fachkräften. Doch wie kommt man eigentlich in diese Rolle? Und wie schaffen es gerade kleinere Unternehmen, den Schritt in die Ausbilderschaft zu gehen?

Ausbilder werden ist zunächst ganz einfach, erklärt eine Ausbildungsberaterin der Handelskammer. Dazu benennt ein Unternehmen aus dem Kreis der Fachkräfte eine verantwortliche Ausbilderin oder einen Ausbilder bei der zuständigen Kammer.

Prüfung für den Ausbilderschein

Grundsätzlich müssen die benannten Fachkräfte persönlich und fachlich geeignet sein und das auch nachweisen können. Zur persönlichen Eignung zählt etwa, dass man gut mit jungen Menschen umgehen kann, pädagogisches Geschick hat und Interesse hat, Ausbildungsinhalte didaktisch aufzubereiten. Fachliche Eignung bringt man beispielsweise mit, wenn man selbst über einen Abschluss in dem Beruf verfügt, den man ausbilden möchte. Ausbilderinnen und Ausbilder müssen diese Voraussetzungen in der sogenannten Ausbildereignungsprüfung an der Handels- oder Handwerkskammer nachweisen. Im Handwerk ist dieser „Ausbilderschein“ in der Regel ohnehin Teil der Meisterausbildung.

Vorbereitungskurs ist freiwillig

Das Wissen für die Prüfung wird in Vorbereitungskursen vermittelt, die etwa die Kammern selbst oder private Anbieter veranstalten. Die Teilnahme ist allerdings freiwillig. Wer will, kann sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten.

Möchte ein Unternehmen überhaupt erst Ausbildungsbetrieb werden, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die können sich laut „Faktor A“ von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Wichtig sei, sich bei der zuständigen Kammer über die individuellen Bedingungen zu informieren.

Freie Berufe

Für die sogenannten freien Berufe gibt es im Übrigen Sonderregeln. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notare oder Apotheker. Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) informiert, ist hier keine Ausbildungseignung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) benötigt. Mit entsprechendem Studienabschluss ist man laut BMBF zum Ausbilden berechtigt.

Text: tmn