Wenn die Tage lang und die Nächte warm sind, treibt es viele Menschen in die Natur – immerhin ist Hochsaison für Open Air-Veranstaltungen, Grillabende und Badevergnügen. Doch nicht alle Dinge, die man gerne tun würde, sind auch wirklich erlaubt. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, begeht mitunter Ordnungswidrigkeiten, bei schweren Verstößen sogar Straftaten.
Ein Überblick:
Ein Bad im Fluss oder Weiher genießen
Dieses Vergnügen sei „grundsätzlich unproblematisch“, sagt Jürgen Krüger von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer – zumindest dann, wenn an der entsprechenden Stelle kein dauerhaftes oder temporäres Badeverbot gilt. Das kann zum Beispiel in Naturschutzgebieten, an Stellen mit gefährlichen Strömungen oder in Gewässern mit starkem Schiffsverkehr der Fall sein.
Den Grill anwerfen
Im eigenen Garten: unproblematisch. Im Freien: grundsätzlich auch. „Es sei denn, es ist ein entsprechendes Verbot der Städte und Gemeinden ausgesprochen worden“, sagt Rechtsanwalt Krüger – zum Beispiel in Parks oder an Stränden.
Anders sieht es auf dem Balkon aus. Dort können Mietvertrag und Hausordnung das Grillvergnügen laut Experten grundsätzlich unterbinden – oft passiert das auch. Gibt es ein solches Verbot nicht, sollte statt dem Holzkohle- aber trotzdem lieber der Gas- oder Elektrogrill genutzt werden, da Rauch- und Lärmbelästigung der übrigen Bewohner unbedingt vermieden werden sollen. Sonst kann die Sache vor Gericht gehen.
Stockbrot backen
An einem Stockbrot ist generell nichts auszusetzen – solange das Feuer, über dem es zubereitet wird, zulässig ist. Und das ist es nur, wenn von ihm „keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“, sagt Experte Swen Walentowski. Sie seien zudem genehmigungspflichtig, wenn sie einen Durchmesser von einem Meter überschreiten und von keinem schützenden Behälter – etwa einer Feuerschale – umgeben sind. Die spezifischen Regelungen könnten aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Naturschutzgebieten und Nationalparks sind offene Feuer grundsätzlich verboten.
Laut Musik hören
Wer sich und seine Gäste mit lauter Musik beschallen möchte, sollte sie werktags spätestens ab 22 Uhr runterdrehen und auch nicht vor 6 Uhr, in manchen Bundesländern sogar nicht vor 7 Uhr, wieder aufdrehen. An Sonn- und Feiertagen sollten die Boxen komplett stumm bleiben. Verstöße gegen diese Ruhezeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Text: tmn, Fotos: skif, yossarian6, Denys Kurbatov und Rockcat, stock.adobe.com